§ 56 GehG Dienstalterszulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 56.Paragraph 56,

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

Euro

kleine Daz

89,197,3

159,7174,3

56,862,0

73,179,8

120,2131,2

126,1137,6

große Daz

178,3194,6

211,6231,0

230,1251,2

290,9317,5

479,1522,9

505,0551,2

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 56.Paragraph 56,

Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

Euro

kleine Daz

89,197,3

159,7174,3

56,862,0

73,179,8

120,2131,2

126,1137,6

große Daz

178,3194,6

211,6231,0

230,1251,2

290,9317,5

479,1522,9

505,0551,2

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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