Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 92/12/0297, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1992 aufgehoben, mit dem die dem Beschwerdeführer bisher gebührenden Steigerungsbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956,... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §4;GehG 1956 §5 Abs1;
Rechtssatz: Ihrem Zweck nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muss demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1962, Zl. 2454/60). Entscheidungsgrundlage für die Festst... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund einer Mitteilung des Landesschulrates für Kärnten vom 16. September 1992, wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit AN mit Wirksamkeit vom 14. Juli 1992 geschieden worden sei, die dem Beschwerdeführer bisher gebührenden Steigerungsbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassu... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §4 Abs2 Z2;GehG 1956 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/28 93/12/0131 1 Stammrechtssatz Ihrem Zwecke nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muß demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (Hinweis E 19.12.1962, ... mehr lesen...
Nach dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit ML mit Wirkung vom 10. April 1990 rechtskräftig geschieden. Der anläßlich der Ehescheidung vorgelegte Scheidungsvergleich enthält hinsichtlich des Besuchsrechtes des Beschwerdeführers als Kindesvater folgende Regelung: "Frau ML und Dipl.-Ing. Dr. WL kommen überein, daß die beiden Kinder Phillip und Andrea einzeln oder zusammen auf Wunsch des Vaters bi... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §4 Abs2 Z2;GehG 1956 §5 Abs1;
Rechtssatz: Ihrem Zwecke nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muß demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (Hinweis E 19.12.1962, 2454/60)(hier: Besuchsrecht des Vaters). Eur... mehr lesen...