Index: 63/02 Gehaltsgesetz72/01 Hochschulorganisation
Norm: GehG 1956 §49;GehG 1956 §6 Abs3;GehG 1956 §8 Abs2;UOG 1975 §35 Abs2;UOG 1975 §36 Abs7;
Rechtssatz: Die Zeit einer nach § 49 GehG eingetretenen Hemmung der Vorrückung eines Universitätsassistenten ist ab dem auf die die Erlassung des Bescheides des BMWF, mit dem die Verteilung der Lehrbefugnis genehmigt wird, folgenden Monatsersten anzurechnen. ... mehr lesen...