§ 49 GehG Gehalt der Universitätsassistenten

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. In diese Frist sind Zeiten als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent bei Vollbeschäftigung zur Gänze und bei Teilbeschäftigung zu 75 v.H. einzurechnen. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleich-zuwertender Befähigung

Euro

1

105,3114,9

377,6412,2

2

159,7174,3

500,2546,0

3

227,7248,5

569,5621,6

4

229,0250,0

570,7622,9

5

227,7248,5

570,7622,9

6

229,0250,0

573,2625,6

7

230,1251,2

574,3626,8

8

230,1251,2

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9

230,1251,2

574,3626,8

10

230,1251,2

574,3626,8

11

230,1251,2

574,3626,8

12

230,1251,2

586,7640,4

13

230,1251,2

642,3701,1

14

252,7275,8

731,7798,7

15

319,5348,7

797,3870,3

16

319,5348,7

797,3870,3

  1. (2a) Abweichend von Abs. 2 beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der
    Gehalts-
    stufe

    ohne Lehrbefugnis

    mit Lehrbefugnis oder gleich-
    zuwertender Befähigung

    Euro

    1

    136,1

    477,9

    2

    227,7

    569,5

    3

    229,0

    570,7

    4

    227,7

    570,7

    5

    227,7

    573,2

    6

    230,1

    574,3

    7

    230,1

    574,3

    8

    230,1

    574,3

    9

    230,1

    574,3

    10

    230,1

    574,3

    11

    230,1

    575,4

    12

    230,1

    620,1

    13

    231,5

    709,2

    14

    319,5

    797,3

    15

    319,5

    797,3

    16

    319,5

    797,3

  2. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz 2, beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der
    Gehalts-
    stufe

    ohne Lehrbefugnis

    mit Lehrbefugnis oder gleich-zuwertender Befähigung

    Euro

    1

    148,6

    521,6

    2

    248,5

    621,6

    3

    250,0

    622,9

    4

    248,5

    622,9

    5

    248,5

    625,6

    6

    251,2

    626,8

    7

    251,2

    626,8

    8

    251,2

    626,8

    9

    251,2

    626,8

    10

    251,2

    626,8

    11

    251,2

    628

    12

    251,2

    676,8

    13

    252,7

    774,1

    14

    348,7

    870,3

    15

    348,7

    870,3

    16

    348,7

    870,3

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsAuf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. In diese Frist sind Zeiten als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent bei Vollbeschäftigung zur Gänze und bei Teilbeschäftigung zu 75 v.H. einzurechnen. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleich-zuwertender Befähigung

Euro

1

105,3114,9

377,6412,2

2

159,7174,3

500,2546,0

3

227,7248,5

569,5621,6

4

229,0250,0

570,7622,9

5

227,7248,5

570,7622,9

6

229,0250,0

573,2625,6

7

230,1251,2

574,3626,8

8

230,1251,2

574,3626,8

9

230,1251,2

574,3626,8

10

230,1251,2

574,3626,8

11

230,1251,2

574,3626,8

12

230,1251,2

586,7640,4

13

230,1251,2

642,3701,1

14

252,7275,8

731,7798,7

15

319,5348,7

797,3870,3

16

319,5348,7

797,3870,3

  1. (2a) Abweichend von Abs. 2 beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der
    Gehalts-
    stufe

    ohne Lehrbefugnis

    mit Lehrbefugnis oder gleich-
    zuwertender Befähigung

    Euro

    1

    136,1

    477,9

    2

    227,7

    569,5

    3

    229,0

    570,7

    4

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    5

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    6

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    10

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    12

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    13

    231,5

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    14

    319,5

    797,3

    15

    319,5

    797,3

    16

    319,5

    797,3

  2. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz 2, beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der
    Gehalts-
    stufe

    ohne Lehrbefugnis

    mit Lehrbefugnis oder gleich-zuwertender Befähigung

    Euro

    1

    148,6

    521,6

    2

    248,5

    621,6

    3

    250,0

    622,9

    4

    248,5

    622,9

    5

    248,5

    625,6

    6

    251,2

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    7

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    676,8

    13

    252,7

    774,1

    14

    348,7

    870,3

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