§ 117e GehG

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6in der Gehaltsstufe

PF 56

PF 45

PF 34

PF 23

PF 2

Euro

Euro

1

0,0

120,2107,1

0,0

0,0

203,0181,1

2

23,420,9

110,298,3

0,0

0,0

178,3159,0

3

39,635,3

109,097,2

1,11,0

0,0

196,7175,5

4

27,224,2

134,9120,3

2,42,1

21,018,7

210,3187,6

5

18,616,6

161,0143,5

5,04,5

29,726,5

234,1208,7

6

12,210,9

183,2163,3

8,77,8

30,827,5

262,5234,1

7

8,77,8

204,1182,1

13,612,1

34,731,0

288,5257,3

8

7,46,6

222,8198,7

19,917,7

38,334,2

310,7277,1

9

8,77,8

238,9213,0

26,023,2

44,639,8

331,8295,9

10

13,612,1

252,7225,3

34,731,0

51,946,3

350,3312,4

11

21,018,7

262,5234,1

44,639,8

60,554,0

367,8327,9

12

32,128,6

269,8240,6

54,648,7

70,663,0

381,2340,0

13

44,639,8

273,6244,0

65,658,5

81,872,9

393,6351,0

14

60,554,0

276,0246,1

77,969,5

95,284,9

403,5359,8

15

79,170,6

277,3247,3

92,982,9

110,298,3

409,7365,4

16

100,289,4

276,0246,1

107,696,0

126,1112,5

412,3367,7

17

111,499,4

274,8245,0

111,499,4

131,3117,0

413,4368,7

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der Gehaltsstufe

    in der Verwendungsgruppe

    PF 6

    PF 5

    PF 4

    PF 3

    PF 2

    Euro

    1

    0,0

    126,1

    0,0

    0,0

    198,1

    2

    45,8

    94,1

    0,0

    0,0

    170,7

    3

    32,1

    122,7

    1,1

    0,0

    205,6

    4

    22,1

    148,6

    3,6

    28,5

    211,6

    5

    15,0

    173,2

    6,2

    29,7

    241,5

    6

    9,9

    194,5

    9,9

    32,1

    268,7

    7

    7,4

    214,1

    15,0

    34,7

    294,6

    8

    7,4

    231,5

    21,0

    39,6

    316,9

    9

    11,1

    246,4

    28,5

    47,0

    336,8

    10

    17,3

    257,5

    37,1

    54,6

    355,2

    11

    26,0

    265,9

    45,8

    62,0

    371,4

    12

    37,1

    272,5

    56,8

    73,1

    384,8

    13

    51,9

    276,0

    69,2

    85,3

    396,2

    14

    69,2

    277,3

    81,8

    99,1

    404,8

    15

    89,1

    277,3

    95,2

    114,0

    410,9

    16

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    17

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    1. (1b)Absatz eins bÜbersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

112,5

0,0

0,0

176,6

2

40,9

83,9

0,0

0,0

152,3

3

28,6

109,4

1,0

0,0

183,3

4

19,7

132,6

3,3

25,4

188,8

5

13,4

154,5

5,5

26,5

215,3

6

8,8

173,4

8,8

28,6

239,6

7

6,6

190,9

13,4

31,0

262,7

8

6,6

206,4

18,7

35,3

282,6

9

9,9

219,7

25,4

41,9

300,3

10

15,4

229,6

33,1

48,7

316,8

11

23,2

237,2

40,9

55,3

331,2

12

33,1

243,0

50,7

65,2

343,2

13

46,3

246,1

61,7

76,1

353,3

14

61,7

247,3

72,9

88,3

361,0

15

79,4

247,3

84,9

101,6

366,4

16

99,4

245,0

99,4

117,0

368,7

17

99,4

245,0

99,4

117,0

368,7

(1b) Übersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Funktionszulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.

(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6in der Gehaltsstufe

PF 56

PF 45

PF 34

PF 23

PF 2

Euro

Euro

1

0,0

120,2107,1

0,0

0,0

203,0181,1

2

23,420,9

110,298,3

0,0

0,0

178,3159,0

3

39,635,3

109,097,2

1,11,0

0,0

196,7175,5

4

27,224,2

134,9120,3

2,42,1

21,018,7

210,3187,6

5

18,616,6

161,0143,5

5,04,5

29,726,5

234,1208,7

6

12,210,9

183,2163,3

8,77,8

30,827,5

262,5234,1

7

8,77,8

204,1182,1

13,612,1

34,731,0

288,5257,3

8

7,46,6

222,8198,7

19,917,7

38,334,2

310,7277,1

9

8,77,8

238,9213,0

26,023,2

44,639,8

331,8295,9

10

13,612,1

252,7225,3

34,731,0

51,946,3

350,3312,4

11

21,018,7

262,5234,1

44,639,8

60,554,0

367,8327,9

12

32,128,6

269,8240,6

54,648,7

70,663,0

381,2340,0

13

44,639,8

273,6244,0

65,658,5

81,872,9

393,6351,0

14

60,554,0

276,0246,1

77,969,5

95,284,9

403,5359,8

15

79,170,6

277,3247,3

92,982,9

110,298,3

409,7365,4

16

100,289,4

276,0246,1

107,696,0

126,1112,5

412,3367,7

17

111,499,4

274,8245,0

111,499,4

131,3117,0

413,4368,7

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der Gehaltsstufe

    in der Verwendungsgruppe

    PF 6

    PF 5

    PF 4

    PF 3

    PF 2

    Euro

    1

    0,0

    126,1

    0,0

    0,0

    198,1

    2

    45,8

    94,1

    0,0

    0,0

    170,7

    3

    32,1

    122,7

    1,1

    0,0

    205,6

    4

    22,1

    148,6

    3,6

    28,5

    211,6

    5

    15,0

    173,2

    6,2

    29,7

    241,5

    6

    9,9

    194,5

    9,9

    32,1

    268,7

    7

    7,4

    214,1

    15,0

    34,7

    294,6

    8

    7,4

    231,5

    21,0

    39,6

    316,9

    9

    11,1

    246,4

    28,5

    47,0

    336,8

    10

    17,3

    257,5

    37,1

    54,6

    355,2

    11

    26,0

    265,9

    45,8

    62,0

    371,4

    12

    37,1

    272,5

    56,8

    73,1

    384,8

    13

    51,9

    276,0

    69,2

    85,3

    396,2

    14

    69,2

    277,3

    81,8

    99,1

    404,8

    15

    89,1

    277,3

    95,2

    114,0

    410,9

    16

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    17

    111,4

    274,8

    111,4

    131,3

    413,4

    1. (1b)Absatz eins bÜbersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

112,5

0,0

0,0

176,6

2

40,9

83,9

0,0

0,0

152,3

3

28,6

109,4

1,0

0,0

183,3

4

19,7

132,6

3,3

25,4

188,8

5

13,4

154,5

5,5

26,5

215,3

6

8,8

173,4

8,8

28,6

239,6

7

6,6

190,9

13,4

31,0

262,7

8

6,6

206,4

18,7

35,3

282,6

9

9,9

219,7

25,4

41,9

300,3

10

15,4

229,6

33,1

48,7

316,8

11

23,2

237,2

40,9

55,3

331,2

12

33,1

243,0

50,7

65,2

343,2

13

46,3

246,1

61,7

76,1

353,3

14

61,7

247,3

72,9

88,3

361,0

15

79,4

247,3

84,9

101,6

366,4

16

99,4

245,0

99,4

117,0

368,7

17

99,4

245,0

99,4

117,0

368,7

(1b) Übersteigt bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Funktionszulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.

(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten