Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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