Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWird die Vormerkung für gerechtfertigt erkannt, so ist auf Ansuchen des Beteiligten die Rechtfertigung nach Maßgabe des rechtskräftigen Erkenntnisses im Grundbuch einzutragen.
(2)Absatz 2Wird dagegen die Vormerkung nicht für gerechtfertigt erkannt, so ist sie auf Ansuchen des Beteiligten auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses zu löschen.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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