Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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