Entscheidungsgründe: Gemäß § 43 erster Satz des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes BGBl 1993/100 idF vor der - hier zeitlich noch nicht anwendbaren - Novelle BGBl I 1999/132 (B-GBG), das die Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg regelt, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplans solange bevorzugt zu bestellen, bis der A... mehr lesen...