§ 41 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Rechtfertigung erfolgt:

a)

auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden ist;

b)

in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;

c)

durch ein von dem zuständigen Gericht im Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die Person, wider die die Vormerkung erwirkt worden ist.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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