Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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