Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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