Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z 2) bewilligt werden.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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