Begründung: Ob der im
Kopf: dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft sind die Antragstellerin (B-LNR 11) und die am 15. 7. 2010 verstorbenen Margarete H***** (B-LNR 12) als Miteigentümer zu je 91/2730 Anteilen (Eigentümerpartnerschaft) einverleibt. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an W 9 verbunden. Die Antragstellerin begehrte die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft als bücherliche Eigentümerin hinsichtlich B-LNR 11 und als Eig... mehr lesen...
Begründung: Den Gegenstand des Verfahrens bildet ein Vermächtnis des Erblassers, nach dem die Klägerinnen eine Liegenschaft samt Zweifamilienhaus ins Wohnungseigentum übertragen erhalten sollen. Ihre Vermächtnisklage gegen den Universalerben ist mit dem Hauptbegehren auf die Herausgabe der Liegenschaftsanteile und Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums am jeweils ziffernmäßig bestimmten Mindestanteil verbunden mit dem Wohnungseigentum an je einer der beiden Wohnungen geri... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ 1423 KG *****steht bücherlich im Miteigentum des Hubert S*****, geboren am 5. 11. 1927, und der Elfriede S*****, geboren am 30. 11. 1931. Der Hälfteeigentümer Hubert S***** verstarb am 24. 5. 2003. Im Verlassenschaftsverfahren 17 A 206/03s des Bezirksgerichtes Graz wurde Elfriede S*****, geboren am 30. 11. 1931, aus dem Rechtsgrund des schriftlichen Testaments der Nachlass zur Gänze eingeantwortet. Die Einantwortung ist in Rechtskraft erwachsen. Der... mehr lesen...
Norm: GBG §23GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 EABGB §21ABGB §783ABGB §817AußStrG §162AußStrG §174 BAußStrG §177AußStrG §178AußStrG 2005 §176AußStrG 2005 §177AußStrG 2005 §182
Rechtssatz: Das Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben. Begehrt der Erbe auf Grund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Einverleibung seines Eigentums, hat daher das Grundb... mehr lesen...
Begründung: Zu EZ ***** Grundbuch ***** ist im B-Blatt als Eigentümer Johann G*****, geboren am *****, einverleibt. Die Antragstellerin bringt nun in ihrem Grundbuchsgesuch vor, Gernot G*****, geboren am *****, sei Eigentümer dieser Liegenschaft und es werde die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der Antragstellerin im Höchstbetrag von EUR 36.400 im Range der Rangordnung unter C-LNR 3a begehrt. Sie schloss die Kopie des Abhandlungsprotokolls an, aus dem sich er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Legitimation des Klägers zur Erhebung einer Feststellungsklage nach § 6 Abs 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) mangels vorhergehenden Verfahrens der Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft (GBK) zutreffend verneint, sodass auf dessen
Begründung: verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat die Leg... mehr lesen...
Norm: B-GBG §23GleichbehandlungsG §6 Abs3
Rechtssatz: Das B-GBG sieht für den Fall der Nichtbeachtung der (unverbindlichen) Empfehlungen der Bundesgleichbehandlungskommission keine dem § 6 Abs 3 GlBG vergleichbare Möglichkeit der Klage einer Interessenvertretung vor. Eine Ausdehnung dieser Verbandsklage auf Fälle, für die die gesetzliche Ermächtigung fehlt, verbietet auch der Ausnahmecharakter dieser Einrichtung. Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Grundbücherlich zugeschrieben ist die Liegenschaft EZ***** Grundbuch ***** dem Thomas W*****, der am 8. 3. 1995 verstorben ist. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. 2. 1996, GZ 2 A 164/95s-25, wurde Herma W***** als Alleinerbin die Verlassenschaft nach Thomas W***** eingeantwortet. Hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft war Margarete B***** Vermächtnisnehmerin nach Thomas W*****. Mit Amtsurkunde gemäß § 178 AußStrG des Bezirksg... mehr lesen...
Begründung: Franz Josef T*****, der am 19. 12. 1997 verstorben ist, war zu 420/59088 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, womit das Wohnungseigentum an W 12 ***** untrennbar verbunden ist. Am 23. März 1999 beantragte die Verlassenschaft nach Franz Josef T*****, vertreten durch die "erbserklärte Alleinerbin" Gertrude U*****, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich dieses Liegenschaftsteils. Das Rangordnungsgesuch... mehr lesen...
Begründung: Elisabeth DE B***, die zu 50/100 (B-LNR 3) und 28/100 (B-LNR) Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 53 des Grundbuches 73209 Millstatt ist, verstarb am 10.8.1989. Ihr Nachlaß wurde mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 27.11.1989, A 477/89-24, dem unbedingt erbserklärten Witwer Jan Paul H***, geboren am 26.7.1920, eingeantwortet. Unter Vorlage der mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung dieser Einantwor... mehr lesen...
Norm: GBG §23GBG §53 ff
Rechtssatz: Der eingeantwortete Erbe kann als "Eigentümer" im Sinne des § 53 Abs 1 GBG auch dann einschreiten, wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist. Er kann daher die in den Nachlass fallende Liegenschaft unter Inanspruchnahme des § 23 GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern. Entscheidungstexte 5 Ob 86/90 Entscheidungstext OGH 25.09.19... mehr lesen...
Norm: GBG §22GBG §23GBG §53GBG §94 A
Rechtssatz: Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, könnte der Eigentümer, dessen Eigentumsrecht einverleibt ist, und nach seinem Ableben seine Verlassenschaft die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit dem Wirkungen der §§ 53 ff GBG erlangen, nicht aber sein Erbe, der durch die wirksame Einantwortung schon vor Verbücherung Eigentum erlangte, die Liegenscha... mehr lesen...
Begründung: Die Mit- und Wohnungseigentümer Hildegard H***, mit deren 49/424 Anteilen an der Liegenschaft EZ 747 KG 67511 Rottenmann das Wohnungseigentum an dem Objekt W 4 untrennbar verbunden ist, verstarb am 22. November 1988. Ihr Nachlaß wurde am 21. Feber 1989 zu A 683/88 des Bezirksgerichtes Steyr ihren beiden Söhnen Nikolaus H*** und Hans Georg H*** je zur Hälfte eingeantwortet. Das Abhandlungsgericht bestätigte in der Einantwortungsurkunde, daß auf Grund des Erbübereinkomme... mehr lesen...
Begründung: Die am 26. August 1987 verstorbene Erblasserin setzte mit notariellem Testament vom 6. Oktober 1970 ihre beiden Neffen Ing. Bruno D*** und Ing. Günter D*** je zur Hälfte zu Erben ihres Vermögens ein. Zu diesem Vermögen gehören die Liegenschaften EZ 318 KG Kaltenleutgeben, EZ 156 KG Gießhübl (Haus Hauptstraße 106), EZ 608 KG Gießhübl sowie ein Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 506 KG Gießhübl. Hinsichtlich dieser Liegenschaften verfügte die Erblasserin, daß Ing. Bruno D*... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §145 BGBG §23
Rechtssatz: Der erbserklärte Erbe kann mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung über Liegenschaften des Erblassers bereits vor der Einantwortung verfügen. Soll die Einverleibung des Eigentums für den Erwerber erst nach erfolgter Einantwortung verbüchert werden, ersetzt die Einantwortungsurkunde die sonst erforderliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch das Abhandlungsgericht. Entschei... mehr lesen...
Zu je einem Drittel des Nachlasses der am 8. Jänner 1975 verstorbenen Anna S gaben auf Grund des Testamentes vom 16. 7. 1954 ihre Tochter Anna E und ihre Enkelin Eva C die unbedingte und ihr Sohn Rudolf S die bedingte Erbserklärung ab. Diese Erbserklärungen wurden rechtskräftig zu Gericht angenommen. Den erbserklärten Erben wurde gemäß § 810 ABGB, § 145 AußStrG rechtskräftig die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Mit weiteren letztwilligen Verfügungen vermachte die Er... mehr lesen...
Norm: ABGB §692AußStrG §178GBG §23
Rechtssatz: § 178 AußStrG sieht keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlassvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach § 23 GBG seine Forderung auf Verschaffung des Eigentumes an der vermachten Nachlassliegenschaft geltend macht. Eine Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg hat nur dann zu erfolgen, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behauptet. ... mehr lesen...
Der Erblasser hat in seinem letzten Willen die ihm gehörige Liegenschaft X. dem Paul und der Helene B. vermacht. Das Erstgericht erteilte den Legataren die Bestätigung, daß ihr Eigentumsrecht auf dieser Liegenschaft einverleibt werden könne. Das Rekursgericht hat auf Grund des Rekurses der Erben die Vermächtnisnehmer mit ihrem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußstrG. auf den Rechtsweg verwiesen. Der Oberste Gerichtshof hat den erstgerichtlichen Beschluß w... mehr lesen...