Begründung: Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots für die am 4.5.1995 den Erstehern Josef R***** und Andrea R***** um S 5,350.000,-- zugeschlagene Liegenschaft EZ 440 GB ***** E*****. Im Grundbuch sind für die erstbetreibende Partei R***** GmbH in CLNr 9 aufgrund von Schuldschein und Pfandurkunde vom 28.12.1989 ein Pfandrecht von S 1,575.000,-- mit einer Nebengebührensicherstellung von S 393.000,-- je im Rang der zu CLNr 2 eingetragenen Rangordnung für ein Pfandrecht im ... mehr lesen...
Norm: EO §216 Abs2 IIIhGBG §14GBG §16GBG §17GBG §53
Rechtssatz: Wird bei Ausnutzung einer Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung mit einem Höchstbetrag nur das Kapital einer Festbetragshypothek um eine Nebengebührensicherstellung im Rahmen der Rangordnung, die vertraglichen Zinsen, Verzugszinsen und Zinseszinsen aber im laufenden Rang einverleibt, genießen zwar die Prozeßkosten und Exekutionskosten den gleichen Rang wie das Kapital nicht... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht faßte über Antrag der Antragstellerin nachstehenden Beschluß: "I. Im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 1281 KG Grinzing haftet ob den dem Franz K***, geboren 6.8.1940, gehörigen 481/2762-Anteilen (B-LNr. 16), mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung 6 im Haus 3 untrennbar verbunden ist, zu TZ 1071/78 (C-LNr. 9) das Pfandrecht für die Darlehensforderung im Betrag von S 2,000.000,-- samt 9,75 % Zinsen, 12 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebüh... mehr lesen...
Norm: ABGB §449ABGB §451ABGB §469GBG §14GBG §17
Rechtssatz: In den Gesamtrahmen, mit dessen voller Ausnützung die Nachhypothekare rechnen müssen, fallen auch die drei Jahre rückständigen verbücherten vertraglichen Zinsen (§14 Abs 1, 17 GBG) und die Nebengebührensicherstellung. Entscheidungstexte 5 Ob 26/90 Entscheidungstext OGH 24.04.1990 5 Ob 26/90 EvBl 1990/140 S 7... mehr lesen...
Norm: ABGB §469GBG §14GBG §17
Rechtssatz: Die Ausnützung des Ranges einer Höchstbetragshypothek - das Verfügungsrecht des Eigentümers setzt das Erlöschen des Grundverhältnisses voraus; in diesem Fall ist dem Eigentümer die Verfügung über den ganzen Höchstbetrag zu gestatten, weil die Nachpfandgläubiger mit dessen Erschöpfung von Anfang an rechnen müssen; ob und in welcher Höhe Forderungen aus dem Grundverhältnis entstanden sind, macht keinen Un... mehr lesen...
Die Verpflichteten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. X. Im Lastenblatt dieser Einlage ist unter OZ. 15 das Pfandrecht für die Forderung der Rechtsvorgängerin der betreibenden Gläubigerin der A.-AG., im Betrag von 300.000 S samt 9 Zinsen, 9% Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von 60.000 S einverleibt. Unter OZ. 17 folgt die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Erna G.; später wurde unter OZ. 18 die Hypo... mehr lesen...
Norm: GBG §17
Rechtssatz: § 17 GBG gibt dem Pfandgläubiger kein Recht, seine Hypothek mit dem ursprünglichen Rang in der Höhe der jeweils rückständigen Zinsen aufzustocken. Entscheidungstexte 3 Ob 77/65 Entscheidungstext OGH 20.05.1965 3 Ob 77/65 Veröff: SZ 38/85 = EvBl 1965/411 S 610 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: GBG 1955 §17
Rechtssatz: Dreijährige, aus dem Gesetze gebührende Zinsen genießen nach § 17 GBG den Rang des Kapitals, nicht aber rechtsgeschäftliche Zinsen, für die ein Pfandrecht nicht gemäß § 14 GBG begründet wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 856/27 Entscheidungstext OGH 27.09.1927 2 Ob 856/27 Veröff: SZ 9/239 3 Ob 162/78 Entschei... mehr lesen...