§ 79b GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten.

(2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 82 Abs. 2) nicht unterschritten werden.

(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der

a)

über 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 10 v.H. zu entrichten;

b)

über 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 + des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 20 v.H. zu entrichten;

c)

über 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 25 v.H. zu entrichten.

Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis c festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 24/2015

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79b GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79b GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79b GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79b GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79b GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79a GbedG 1988
§ 80 GbedG 1988