Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt.
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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