Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
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