Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des Paragraph 4, Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
1.Ziffer einsdie von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
a)Litera aInvestitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
b)Litera bForschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
c)Litera cVerbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
dienen,
2.Ziffer 2auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
3.Ziffer 3die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(Anm.: Abs. 2a bis 2d aufgehoben durch Art. 8 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)Anmerkung, Absatz 2 a bis 2d aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,)
(3)Absatz 3Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
1.Ziffer einsFestlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
2.Ziffer 2Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
3.Ziffer 3Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.
(4)Absatz 4Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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