Art. 3 GarantieG Artikel III

GarantieG - Garantiegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensdatum der Novelle BGBl. Nr. 338/1981.)Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensdatum der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1981,.)

  1. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen im § 1 des Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften. Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 anzurechnen.Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen im Paragraph eins, des Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften. Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, anzurechnen.
In Kraft seit 01.08.1981 bis 31.12.9999
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