§ 7 GarantieG

GarantieG - Garantiegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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