Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds” wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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