§ 10 GarantieG

GarantieG - Garantiegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds” wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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