§ 8 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 8,

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im Paragraph eins b, Absatz eins, genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die bisher für Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 5 gesetzlichHöhe der Höhe nach bestimmtenentsprechenden Mittel werden nun gemäß § 1b Abs. 1 vergebenwird durch Gesetz festgelegt.

Stand vor dem 31.07.1996

In Kraft vom 01.08.1981 bis 31.07.1996
Paragraph 8,

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im Paragraph eins b, Absatz eins, genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die bisher für Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 5 gesetzlichHöhe der Höhe nach bestimmtenentsprechenden Mittel werden nun gemäß § 1b Abs. 1 vergebenwird durch Gesetz festgelegt.

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