§ 15 GarantieG

GarantieG - Garantiegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.

In Kraft seit 30.06.2007 bis 31.12.9999
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