Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Absatz 2, ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des Paragraph 4, Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
1.Ziffer einsdie von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;
2.Ziffer 2auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und
3.Ziffer 3die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3)Absatz 3Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:Für die Übernahme der Garantien gemäß Absatz 2, hat der Bundesminister für Finanzen nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
1.Ziffer einsKriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;
2.Ziffer 2Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;
3.Ziffer 3Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;
4.Ziffer 4Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 GarantieG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GarantieG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 GarantieG