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Für Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 sowieund 11 undsowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist keinunter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen. Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß Paragraphen eins und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß Paragraph 6, ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu erhebenbemessen.
Für Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 sowieund 11 undsowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist keinunter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen. Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß Paragraphen eins und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß Paragraph 6, ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu erhebenbemessen.