§ 29 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindeangestellten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera ader Gemeindeangestellte zustimmt; oder
    2. b)Litera bauf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Gemeindeangestellten zu berücksichtigen.

Die Dienstzuteilung kann unbeschadet der Verwendung bei der bisherigen Dienststelle auch nur für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.
  2. (3)Absatz 3Verwendungsänderung ist die Betrauung mit Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie dem Gemeindeangestellten zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.
  3. (4)Absatz 4Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
  4. (5)Absatz 5Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Absatz eins bis 4 unberührt.
  5. (6)Absatz 6Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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