Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann die Gemeinde Erfindungen ihrer Bediensteten, die gemäß § 7 Abs. 3 des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart ist.
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