(1) Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Gemeindeangestellte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ der Gemeinde erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Gemeindeangestellte einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.
(2) Der Gemeindeangestellte des Sicherheitswachdienstes kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
0 Kommentare zu § 30 GAG 2005