(1) Über die Höchstgrenze nach § 21 Abs. 2 (Wochenarbeitszeit) hinaus sind längere Arbeitszeiten nur zulässig, wenn der Gemeindeangestellte schriftlich zustimmt und seine Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet sind. Einem Gemeindeangestellten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Dienstgeber hat aktuelle Listen über Gemeindeangestellte zu führen, die längere Dienste leisten.
(2) Von den Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1 und 22 bis 24 kann abgewichen werden, bei
a) | Tätigkeiten, die außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind; | |||||||||
b) | Tätigkeiten im Rahmen der Gemeindesicherheitswache; | |||||||||
c) | Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Pflege von Personen in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, im Rahmen von Feuerwehr- und Katastrophenschutzdiensten, der Straßenerhaltung, von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie bei Ver- und Entsorgungseinrichtungen; | |||||||||
d) | einem vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfall, wie insbesondere im Fremdenverkehr und in der Landwirtschaft; | |||||||||
e) | Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände insoweit, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. |
(3) Bei Abweichungen nach Abs. 2 sind dem Gemeindeangestellten im Anschluss an die verlängerte Arbeitszeit innerhalb einer angemessenen Frist, die 72 Stunden nicht überschreiten darf, gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren; ist dies in Ausnahmefällen aus objektiven Gründen nicht möglich, ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindeangestellten gewährleistet ist.
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