§ 33 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindeangestellten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere
    1. a)Litera adie Verlegung des Wohnsitzes,
    2. b)Litera bdie Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
    3. c)Litera cdas Hinzukommen und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger,
    4. d)Litera dbei weiblichen Gemeindeangestellten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist,
    5. e)Litera eder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, sowie
    6. f)Litera fdie Aussprache eines vorläufigen oder die Verhängung eines behördlichen Waffenverbotes, sofern es sich um einen Gemeindeangestellten des Sicherheitswachdienstes handelt.
  2. (2)Absatz 2Wird dem Gemeindeangestellten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 31 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.Wird dem Gemeindeangestellten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; Paragraph 31, Absatz eins, gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des Paragraph 33 a, letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Dienstverhinderung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Gemeindeangestellte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 37/2013, 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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