(1) Ist der Gemeindeangestellte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Gemeindeangestellte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es der Dienstgeber verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(3) Erweist sich die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt oder kommt der Gemeindeangestellte den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.
(4) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Gemeindeangestellten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindeangestellten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.
(5) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nicht berührt.
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