§ 29 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Dienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindeangestellten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle außerhalb des Dienstortes, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn

a)

der Gemeindeangestellte zustimmt; oder

b)

auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Gemeindeangestellten zu berücksichtigen.

  1. (1)Absatz einsDienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindeangestellten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera ader Gemeindeangestellte zustimmt; oder
    2. b)Litera bauf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Gemeindeangestellten zu berücksichtigen.

Die Dienstzuteilung kann unbeschadet der Verwendung bei der bisherigen Dienststelle auch nur für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.
  2. (3)Absatz 3Verwendungsänderung ist die Betrauung mit Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie dem Gemeindeangestellten zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.
  3. (4)Absatz 4Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
  4. (5)Absatz 5Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Absatz eins bis 4 unberührt.
  5. (6)Absatz 6Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.

(2*) Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.Fassung LGBl.Nr. 37/2024

(3) Verwendungsänderung ist die Betrauung mit Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie dem Gemeindeangestellten zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.

(4) Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.

(5) Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.

(6) Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2024
(1) Dienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindeangestellten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle außerhalb des Dienstortes, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn

a)

der Gemeindeangestellte zustimmt; oder

b)

auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Gemeindeangestellten zu berücksichtigen.

  1. (1)Absatz einsDienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindeangestellten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn
    1. a)Litera ader Gemeindeangestellte zustimmt; oder
    2. b)Litera bauf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Gemeindeangestellten zu berücksichtigen.

Die Dienstzuteilung kann unbeschadet der Verwendung bei der bisherigen Dienststelle auch nur für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.
  2. (3)Absatz 3Verwendungsänderung ist die Betrauung mit Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie dem Gemeindeangestellten zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.
  3. (4)Absatz 4Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
  4. (5)Absatz 5Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Absatz eins bis 4 unberührt.
  5. (6)Absatz 6Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.

(2*) Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.Fassung LGBl.Nr. 37/2024

(3) Verwendungsänderung ist die Betrauung mit Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Die Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn sie dem Gemeindeangestellten zumutbar ist oder wenn sie im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist. Bei einer Aufgabenänderung für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum liegt keine Verwendungsänderung vor.

(4) Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.

(5) Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.

(6) Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten