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Die Dienstzuteilung kann unbeschadet der Verwendung bei der bisherigen Dienststelle auch nur für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen.
(2*) Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.Fassung LGBl.Nr. 37/2024
(4) Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(5) Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.
(6) Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.
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Die Dienstzuteilung kann unbeschadet der Verwendung bei der bisherigen Dienststelle auch nur für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen.
(2*) Während einer Dienstzuteilung zu einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger unterliegt der Gemeindeangestellte den dienstlichen Anordnungen der für diese zuständigen Organe. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt.Fassung LGBl.Nr. 37/2024
(4) Der Dienstgeber hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung die Zuordnung zur Modellstelle anzupassen. Die Verwendungsänderung kann befristet werden; Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(5) Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen bleiben durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.
(6) Organe der Gemeindesicherheitswache dürfen in Uniform nicht für Geschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden.