(1) Gemeindeangestellte haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Gemeindeangestellten nicht zumutbar ist.
(2) Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen.
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