Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.
In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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