§ 7 GAG

Gebrauchsabgabegesetz 1966

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 2a oderbis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1boder nach § 5 zu begegnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.12.2016 bis 31.12.2019

In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 2a oderbis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1boder nach § 5 zu begegnen.

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