§ 25 GAEG 2008 Förderungsrichtlinien

GAEG 2008 - Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die §§ 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.

In Kraft seit 01.12.2008 bis 31.12.9999
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