(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Grazer Altstadterhaltungsfonds“ und hat seinen Sitz in Graz.
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