§ 22 GAEG 2008 Förderungsverfahren

GAEG 2008 - Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Fonds darf eine Förderung nur auf Ansuchen der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerberin/Förderungswerbers) gewähren. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes hat die Baubehörde erforderlichenfalls der Liegenschaftseigentümerin/dem Liegenschaftseigentümer die Einbringung eines Förderungsansuchens aufzutragen.

(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der Geschäftstelle des Fonds (§ 17 Abs. 3) einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrunde liegende baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.

(3) Vor Gewährung einer Förderung hat der Fonds über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten der ASVK einzuholen. Auch die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer kann ein solches Gutachten bei der ASVK beantragen.

(4) Der Fonds gewährt eine Förderung auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 bis 6, wobei die Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung festzulegen sind.

In Kraft seit 01.12.2008 bis 31.12.9999
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