§ 21 GAEG 2008 Förderungswürdige Maßnahmen

GAEG 2008 - Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand eines Gebäudes dienen.

(2) Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Altstadt, die durch frühere Umgestaltung an der äußeren Erscheinungsform eines Gebäudes oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind, sind nach Maßgabe des Abs. 1 zu fördern.

In Kraft seit 01.12.2008 bis 31.12.9999
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