(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2008, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Erlassung der Anlagen (LGBl. Nr. 115/2008) tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2008
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