§ 20 GAEG 2008 Vorrangige Förderung

GAEG 2008 - Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (§ 39 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen des Förderungsansuchens (§ 22 Abs. 1 und 2) festsetzen.

In Kraft seit 01.12.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 GAEG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 GAEG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 GAEG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 GAEG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 GAEG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 GAEG 2008
§ 21 GAEG 2008