§ 32 GAEG 2008 Übergangsbestimmungen

GAEG 2008 - Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015

In Kraft seit 28.04.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 GAEG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 GAEG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 GAEG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 GAEG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 GAEG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 GAEG 2008
§ 32a GAEG 2008