(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag zur Erhaltung der Altstadt von Graz als UNESCO-Weltkulturerbe leisten.
(2) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen.
(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).
(2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt, wobei die Grenzen des UNESCO-Weltkulturerbes ersichtlich gemacht werden können.
(3) Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK durch Verordnung weitere Stadtteile in das Schutzgebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend mit Zone 6, 7 usw. zu bezeichnen. Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 weiters ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK Korrekturen an bestehenden Schutzzonen dahin gehend vorzunehmen, dass nach Möglichkeit beide Seiten von Straßen- und Gassenverläufen und ganze Bauwerke einzubeziehen sind und Zonengrenzen nicht durch Bauwerke laufen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
(1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. In gleicher Weise sind im Zusammenhang mit dem UNESCO-Weltkulturerbe von der Stadt Graz beschlossene Entwicklungsleitlinien zugänglich zu halten.
(2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Organen der Stadt sowie den Mitgliedern der ASVK und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.
Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.
(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.
(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.
(3) Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.
(4) Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
(1) Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer u. dgl.) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u. dgl. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. Wesentliche Veränderungen, wie vor allem Maßnahmen zur großflächigen Bodengestaltung oder der Stadtmöblierung, bedürfen einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich das Vorhaben – insbesondere durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt.
(2) Die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (z. B. ortsfeste Einfriedungen, Bodenaufbauten oder Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs-, Werbe- und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, Anschlagtafeln) u. dgl. auf diesen Flächen ist – soweit sie nicht ohnehin unter § 7 fällt – bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung. Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt werden, gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2009
(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben – insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.
(2a) Die baukünstlerische Qualität ist nach den Kriterien der strukturellen Gliederung der Baukörper, der Unverwechselbarkeit der Ansichten, der räumlichen Proportion, des Grades der Innovation, der selektiven Auswahl des Materials, der farblichen Gestaltung und des Beitrages des Bauwerkes zur Geschichtsbildung zu bewerten.
(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:
1. | deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.; | |||||||||
2. | die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem; | |||||||||
3. | das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten. | |||||||||
Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird. |
(4) Vorhaben, die nicht länger als sechs Wochen bestehen, brauchen keine Bewilligung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und 2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
(1) Werden Maßnahmen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen getätigt, ist die Einstellung dieser Tätigkeiten gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn, wenn dieser nicht feststellbar ist, gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer des Bauwerks zu verfügen. Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger.
(4) Die Behörde hat der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. Nach Rechtskraft des Beseitigungs- oder Wiederrichtungsauftrages hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (§ 2 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.
(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
1. | eine zusätzliche Ausfertigung der nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Pläne, bei baurechtlich baubewilligungsfreien Vorhaben die zur Beurteilung erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung; | |||||||||
2. | Fotos des Gegenstandes der Bewilligung mit seiner Umgebung bzw. seinen Nachbarobjekten; bei baulichen Maßnahmen am Dach bzw. der Dachhaut auch maßstäbliche Luftbildaufnahmen, soweit diese erhältlich sind, bei Sanierungen von Fassaden, die die Schutzwürdigkeit von Bauwerken begründen oder mitbegründen, auch ein restauratorischer Materialbefund der Fassade. |
Eine Planausfertigung sowie die Unterlagen nach Z. 2 sind von der Behörde der ASVK zur Gutachtenserstellung vorzulegen.
(2) Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, weiters – soweit sie das Schutzgebiet betreffen – vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 39 Abs. 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes.
(3) Die Behörde kann bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Zielen dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
(4) Bescheide nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie Bescheide und Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die das Schutzgebiet betreffen, sind der ASVK zur Kenntnis zu bringen und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt zuzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder die Baustruktur auswirken können, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt, auch in Abweichung von baurechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung von Bauwerksmerkmalen gemäß § 4, von baulichen Innenanlagen gemäß § 5 Abs. 2, von baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2, von öffentlichen Flächen gemäß § 6 Abs. 1 sowie von in § 7 Abs. 3 angeführten Maßnahmen, jeweils unter den Gesichtspunkten der Material-, Farb- und Formgebung. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten der ASVK einzuholen und die Stadt Graz zu hören.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) eingerichtet.
(2) Die ASVK hat die in diesem Gesetz vorgesehenen Gutachten binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Geschäftsstelle zu erstellen.
(3) Besteht Grund zur Annahme, dass Eigentümerinnen/Eigentümer von Bauwerken ihrer Verpflichtung nach § 39 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes oder der darüber hinausgehenden Verpflichtung zur Erhaltung gemäß § 5 nicht nachkommen oder den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandeln, hat die ASVK bei der Baubehörde Anzeige zu erstatten.
(4) Die ASVK ist befugt, Vorschläge an die Landesregierung, z. B. betreffend weitere Schutzzonen, und an das Kuratorium des Fonds, z. B. betreffend Zuwendungen aus dem Altstadterhaltungsfonds, zu erstatten. Die ASVK kann sich weiters öffentlich zu allgemeinen Fragen der Altstadterhaltung äußern.
(5) Bei Erstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und von Bebauungsplänen, die das Schutzgebiet betreffen, ist der ASVK Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die ASVK kann zu Anfragen, die vor Einbringung eines Bewilligungsansuchens oder einer schriftlichen Anzeige zu einem geplanten Vorhaben an sie gerichtet werden, eine Stellungnahme abgeben. Die Anfrage hat jedenfalls die Planungsabsicht (Neu-, Zu- oder Umbau, Abbruch) sowie eine Fotodokumentation des betreffenden Objektes bzw. Grundstückes mit der Umgebung zu enthalten. Diese Stellungnahme entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens; sie ist aber im Gutachten zu berücksichtigen.
(7) Die ASVK kann zu Anfragen, die vor Durchführung von Architekturwettbewerbsverfahren und dergleichen an sie gerichtet werden, eine Stellungnahme abgeben und an solchen Verfahren mitwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
(1) Die ASVK wird von der Landesregierung bestellt. Sie besteht aus
1. | je zwei von der Landesregierung und der Stadt Graz nominierten Mitgliedern; | |||||||||
2. | je einem von der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz und einem von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz nominierten Mitglied; | |||||||||
3. | je einem von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten und von der Wirtschaftskammer Steiermark nominierten Mitglied; | |||||||||
4. | einem weiteren von der Landesregierung nominierten Mitglied mit nur beratender Stimme, das über Fachwissen im Bereich der Rechtswissenschaften mit einem Schwerpunkt für Baurechtsfragen verfügt. |
(2) Die ASVK-Mitglieder und Ersatzmitglieder, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z. 4, sollen Personen sein, die auf Grund eines besonderen fachlichen Wissens über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage sind (Fachleute), das sind insbesondere Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen Architektur, Städtebau, Geschichte und Kunstgeschichte. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von historischen und gestaltenden Fachrichtungen in der ASVK ist bei der Bestellung Bedacht zu nehmen.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der jeweiligen Stelle zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten.
(4) Zur Nominierung sind die im Abs. 1 genannten Stellen berechtigt, nicht verpflichtet. Übt eine nominierungsberechtigte Stelle dieses Recht auch bei der zweiten Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht aus, so erlischt das Nominierungsrecht für die Dauer dieser Funktionsperiode, und die Landesregierung hat dieses Mitglied ohne Vorschlag zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mehr als der Hälfte der jährlichen Sitzungen unentschuldigt fernbleibt. Die jeweilige Stelle kann innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft ein neues Mitglied nominieren.
(6) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK hat unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung aus wichtigen Gründen und nach Anhörung der nominierungsberechtigten Stelle auf die Dauer der Legislaturperiode des Landtags zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden bei den stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben vor Übernahme ihrer Funktion dem Landeshauptmann zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.
(10) Die/der Vorsitzende wird aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt, ihre/seine Vertretung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder und der Ersatzmitglieder. Die Wahl erfolgt in der konstituierenden Sitzung zu Beginn jeder Funktionsperiode mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen (Abs. 1 Z. 1 bis 3).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
(1) Die Geschäfte der ASVK hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratungen beigezogen werden.
(2) Die ASVK wird zu ihren Sitzungen von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/dem Vorsitzenden vier stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.
(3) Wenn es drei Mitglieder der ASVK unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen, hat die/der Vorsitzende die ASVK binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die ASVK kann ihren Sitzungen auch weitere einschlägige Fachleute und Vertreterinnen/Vertreter der Baubehörde und des Bundesdenkmalamtes mit beratender Stimme beiziehen, soweit diese zur Verfügung stehen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die die ASVK mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen (§ 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3) zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden.
(2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. In Verfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, ist das Beschwerderecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.
(3) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt ist bei ihrer/seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie/Er ist verpflichtet, über alle Gegenstände der Geschäftsführung die im einzelnen Fall von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu geben und dieser einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.
(3a) Die Landesregierung hat das Recht, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. | die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt gröblich oder wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstößt oder ein mit ihrer/seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
2. | die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
3. | gegen die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde. |
(4) Die Geschäftsstelle der ASVK ist auch die Geschäftsstelle der Altstadtanwaltschaft.
(5) Alle Organe des Landes und der Stadt Graz haben die Altstadtanwaltschaft bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ASVK hat der Altstadtanwaltschaft auf deren Ersuchen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(6) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Grazer Altstadterhaltungsfonds“ und hat seinen Sitz in Graz.
(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, in dem die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt oder eine von ihr/ihm als Vertretung bestellte Person den Vorsitz führt. Dem Kuratorium gehören weiters eine vom Gemeinderat zu entsendende Vertreterin/ein vom Gemeinderat zu entsendender Vertreter der Stadt und drei von der Landesregierung zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter des Landes an. Den Sitzungen des Kuratoriums ist die/der Vorsitzende der ASVK mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt dem Magistrat der Stadt als Geschäftsstelle des Fonds. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Magistrates hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratungen beigezogen werden.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kuratoriums haben vor Übernahme ihrer Funktion der/dem Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Sie haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.
(5) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/dem Vorsitzenden drei Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.
(6) Wenn es drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen, hat die/der Vorsitzende das Kuratorium binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.
(7) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Die rechtsverbindliche Zeichnung hat gemeinsam durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die/den mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung betrauten Bediensteten zu erfolgen.
(8) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Landesregierung und an den Gemeinderat der Stadt einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds durch das Kuratorium und die Geschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die das Kuratorium binnen drei Monaten nach dem ersten Zusammentreten zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt. Die Erstellung der Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 8 zu erfolgen und Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel des Fonds (wie z. B. Besicherung gegenüber den Kreditinstituten bei Aufnahme von Darlehen) zu enthalten.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. | Zuwendungen der Stadt; | |||||||||
2. | Zuwendungen des Landes; | |||||||||
3. | Zuwendungen des Bundes; | |||||||||
4. | die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds; | |||||||||
5. | die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen; | |||||||||
6. | Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen; | |||||||||
7. | Strafgelder gemäß § 29. |
(2) Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu erfolgen.
(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.
(1) Arten der Förderung sind:
1. | Baukostenzuschüsse; | |||||||||
2. | Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen; | |||||||||
3. | Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten; | |||||||||
4. | Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen; | |||||||||
5. | Übernahme von Bürgschaften. |
(2) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung von der Liegenschaftseigentümerin/dem Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Baumaßnahme sichergestellt sind.
(3) Eine Förderung ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen, nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds und nach dem Grad des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Vorhabens zu bestimmen. Bei abrissgefährdeten schutzwürdigen Bauwerken ist die Förderung nach Möglichkeit so zu bemessen, dass deren Erhaltung wirtschaftlich zumutbar wird. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder eine bestimmte Art der Förderung besteht nicht.
(4) Werden Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 gewährt, so kann vereinbart werden, dass die gewährte Förderung nach Maßgabe einer allfälligen Amortisation dem Fonds zu ersetzen ist.
(5) Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds kann ein Baukostenzuschuss in jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten gewährt werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.
(6) Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die Mietwohnungen beinhalten. Die Förderung darf nur in dem Anteil gewährt werden, der dem der Mietwohnung an dem gesamten Objekt entspricht.
Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (§ 39 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen des Förderungsansuchens (§ 22 Abs. 1 und 2) festsetzen.
(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand eines Gebäudes dienen.
(2) Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Altstadt, die durch frühere Umgestaltung an der äußeren Erscheinungsform eines Gebäudes oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind, sind nach Maßgabe des Abs. 1 zu fördern.
(1) Der Fonds darf eine Förderung nur auf Ansuchen der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerberin/Förderungswerbers) gewähren. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes hat die Baubehörde erforderlichenfalls der Liegenschaftseigentümerin/dem Liegenschaftseigentümer die Einbringung eines Förderungsansuchens aufzutragen.
(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der Geschäftstelle des Fonds (§ 17 Abs. 3) einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrunde liegende baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) Vor Gewährung einer Förderung hat der Fonds über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten der ASVK einzuholen. Auch die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer kann ein solches Gutachten bei der ASVK beantragen.
(4) Der Fonds gewährt eine Förderung auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 bis 6, wobei die Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung festzulegen sind.
(1) Die Liegenschaftseigentümerin/Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Antrag um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung durch den Fonds begehren.
(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzugehen, zu der der Fonds durch das Kuratorium neben der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine Vertreterin/einen Vertreter der Baubehörde sowie die ASVK beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist es einerseits, das Vorhaben so zu gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und anderseits, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine Förderung erwartet werden kann. Eine Beiziehung der ASVK kann dann unterbleiben, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber bereits mit dem Ansuchen ein Gutachten der ASVK vorgelegt hat.
(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wenn hiernach eine Förderung in Betracht kommt, ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, der Art und des Umfanges der zu erwartenden Förderung sowie der Zeit, für welche diese Festlegungen gelten können, vom Fonds über Beschluss des Kuratoriums bekannt zu geben.
(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 22 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist mit der Förderungswerberin/dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere kann die Förderungswerberin/der Förderungswerber verpflichtet werden, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen.
(2) Im Vertrag ist für den Fall, dass die Förderungswerberin/der Förderungswerber ihre/seine Verpflichtungen aus von ihr/ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, dass eine weitere Förderung eingestellt wird und über Aufforderung des Fonds innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. der Fonds für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.
Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die §§ 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit andere Landesgesetze auf Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 verweisen, sind diese als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu verstehen.
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Beschlusses dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt; | |||||||||
2. | die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; | |||||||||
3. | Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; | |||||||||
4. | die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2). |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. | ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht; | |||||||||
2. | ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht. |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wer
1. | eine Verwaltungsübertretung nach § 29 begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder | |||||||||
2. | Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 29 empfangen hat, | |||||||||
ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden Betrag nach ihrer Überzeugung festzusetzen. |
(2) Wer durch die Verwaltungsübertretung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verpflichten. Ist eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verpflichten.
(3) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.
(4) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer Überzeugung festzusetzen.
(5) Der Bereicherte und seine Rechtsnachfolger sind Parteien.
(6) Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
1. | soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder | |||||||||
2. | soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen. |
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
(1) Der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt.
(2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können für eine anschließende Funktionsperiode bestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2008, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Erlassung der Anlagen (LGBl. Nr. 115/2008) tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2008
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 15 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 5 Abs. 4, des § 8 Abs. 4, des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 2 und 3a Z 3, des § 23 Abs. 2, des § 27, des § 29 Abs. 1 und des § 32 Abs. 7 bis 9 sowie der Entfall der §§ 26 und 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung der 5. GAEG-Novelle, LGBl. Nr. 28/2015, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 6 und 7, § 13, § 14 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 32a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. April 2015, in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 bis 9 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. | das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, | |||||||||
2. | die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1979 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 26/1979 (Zone III), | |||||||||
3. | die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1982 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 90/1982 (Zone IV), | |||||||||
4. | die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1991 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 2/1992 (Zone V). |
(Anm.: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2008
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008
Stammfassung: LGBl. Nr. 96/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1767/1 AB EZ 1767/5)
Änderung
LGBl. Nr. 115/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2430/1 AB EZ 2430/3)
LGBl. Nr. 12/2009 (XV. GPStLT IA EZ 2501/1 AB EZ 2501/2)
LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
LGBl. Nr. 28/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3133/1 AB EZ 3133/4)
Präambel/Promulgationsklausel
1. Abschnitt | |
Ziele des Gesetzes | |
Schutzgebiet | |
Evidenz des Baubestandes | |
2. Abschnitt | |
Schutzwürdige Bauwerke | |
Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke | |
Erhaltung öffentlicher Flächen | |
Neubauten, Zubauten, Umbauten | |
Vorschriftswidrige Maßnahmen | |
Nutzung der Gebäude in der Kernzone | |
Verfahrensbestimmungen | |
Verordnungsermächtigung | |
3. Abschnitt | |
Aufgaben der ASVK | |
Bestellung und Zusammensetzung der ASVK | |
Geschäftsführung der ASVK | |
Altstadtanwaltschaft | |
4. Abschnitt | |
Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds | |
Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds | |
Mittel des Fonds | |
Arten und Voraussetzungen der Förderung | |
Vorrangige Förderung | |
Förderungswürdige Maßnahmen | |
Förderungsverfahren | |
Zusicherung der Förderung | |
Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers | |
Förderungsrichtlinien | |
5. Abschnitt | |
(entfallen) | |
Eigener Wirkungsbereich | |
Verweise | |
Strafbestimmungen | |
Abschöpfung der Bereicherung | |
Unterbleiben der Abschöpfung | |
Übergangsbestimmungen | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2015 | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Außerkrafttreten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015