(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt; | |||||||||
2. | die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; | |||||||||
3. | Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; | |||||||||
4. | die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2). |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. | ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht; | |||||||||
2. | ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht. |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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