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(1) Die Gemeinden§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7Modellstelle der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von VertragsbedienstetenVertragsbedienstete zugeordnet und ihren Angehörigenin welche Entlohnungsklasse und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
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(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
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(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sindEntlohnungsstufe er eingestuft wird.
(1) Die Gemeinden§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7Modellstelle der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von VertragsbedienstetenVertragsbedienstete zugeordnet und ihren Angehörigenin welche Entlohnungsklasse und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
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(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
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(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sindEntlohnungsstufe er eingestuft wird.