§ 116 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7Modellstelle der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von VertragsbedienstetenVertragsbedienstete zugeordnet und ihren Angehörigenin welche Entlohnungsklasse und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,

b)

von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

c)

von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sindEntlohnungsstufe er eingestuft wird.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Die Gemeinden§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7Modellstelle der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von VertragsbedienstetenVertragsbedienstete zugeordnet und ihren Angehörigenin welche Entlohnungsklasse und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,

b)

von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

c)

von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sindEntlohnungsstufe er eingestuft wird.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

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