§ 122 G-VBG 2012 Monatsentgelt

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsDas dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach § 127 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 126 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach Paragraph 127, maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (Paragraph 126, Absatz 4,) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. (2)Absatz 2Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 6 dargestellt.
  3. (3)Absatz 3Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
  4. (4)Absatz 4Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 124 und sonstiger Zeiten nach § 125 bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 127 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 124 und sonstiger Zeiten nach Paragraph 125, bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach Paragraph 127, Absatz 3, einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.
  5. (5)Absatz 5Für Vertragsbedienstete im Sinn des § 45a Abs. 1 gilt Abs. 4 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass jene Zeiten miteingerechnet werden, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 44 berücksichtigt wurden.Für Vertragsbedienstete im Sinn des Paragraph 45 a, Absatz eins, gilt Absatz 4, zweiter Satz mit der Maßgabe, dass jene Zeiten miteingerechnet werden, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 44, berücksichtigt wurden.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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