Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:
a) | die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 bis zum Ausmaß der gesetzlichen Leistungspflicht, | |||||||||
b) | die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat, | |||||||||
c) | die Zeit, in der der Vertragsbedienstete ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat. |
0 Kommentare zu § 125 G-VBG 2012