§ 115 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Für den Vertragsbediensteten,

a)

der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und

b)

dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat,

gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

Für den Vertragsbediensteten,

a)

der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und

b)

dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat,

gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten