§ 115 G-VBG 2012 Anwendungsbereich

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Für den Vertragsbediensteten,

a)

der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und

b)

dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat,

gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.

  1. a)Litera ader als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und
  2. b)Litera bdessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 158 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat,dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach Paragraph 158, übergeführt wurde oder der nach Paragraph 45 a, das Entlohnungssystem gewechselt hat,
gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2025

Für den Vertragsbediensteten,

a)

der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und

b)

dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat,

gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.

  1. a)Litera ader als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und
  2. b)Litera bdessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 158 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat,dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach Paragraph 158, übergeführt wurde oder der nach Paragraph 45 a, das Entlohnungssystem gewechselt hat,
gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.

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