§ 98 G-VBG 2012 Abfertigung

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsSoweit im § 151 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:Soweit im Paragraph 151, nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und Paragraph 48, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:
    1. a)Litera ader Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 37 und die Sonderzahlungen nach § 38 zugrunde zu legen,der Beitragsleistung im Sinn des Paragraph 6, BMSVG sind das Monatsentgelt nach Paragraph 37 und die Sonderzahlungen nach Paragraph 38, zugrunde zu legen,
    2. b)Litera bdie Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom § 9 BMSVG durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist; besteht in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband keine Dienstnehmervertretung, so sind vor der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse die privatrechtlich Bediensteten der betreffenden Gemeinde bzw. des betreffenden Gemeindeverbandes und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu hören.die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom Paragraph 9, BMSVG durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist; besteht in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband keine Dienstnehmervertretung, so sind vor der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse die privatrechtlich Bediensteten der betreffenden Gemeinde bzw. des betreffenden Gemeindeverbandes und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu hören.
    3. c)Litera cfür Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v. H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den §§ 3 Abs. 1 und 24a Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v. H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den Paragraphen 3, Absatz eins und 24a Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,
    4. d)Litera ddie §§ 1, 2, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 10 BMSVG gelten nicht.die Paragraphen eins,, 2, 6 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 6 und 6a, 9 Absatz eins und 10 BMSVG gelten nicht.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auch auf die im § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.Absatz eins, ist auch auf die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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